Geschäftsordnung des Jugendamtselternbeirates der Stadt Waltrop

1. Zweck

  1. Der Jugendamtelternbeirat (nachfolgend JAEB genannt) besteht zum Zweck der gesetzlichen Mitwirkungsmöglichkeiten der Eltern gemäß KIBIZ §9 Absatz 6.
  2. Der JAEB ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er ist an Aufträge und Weisungen Dritter nicht gebunden.
  3. Die Arbeit für den JAEB erfolgt durch die Mitglieder ehrenamtlich.

2. Mitgliedschaft

  1. Die Delegierten zur Wahl des JAEB werden für die Dauer eines Jahres aus den Reihen der Elternräte der Kindertagesstätten gewählt. Die Wahl des Delegierten zum JAEB erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Elternräte.
  2. Die maximale Anzahl der Mitglieder des JAEB ergibt sich aus der Anzahl der Kindertageseinrichtungen.
  3. Die Elternräte entsenden aus ihrer Mitte einen Vertreter.
  4. Die Mitgliedschaft im JAEB endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten eine Kindertageseinrichtung in Waltrop nicht mehr besucht. Scheidet ein Mitglied des JAEB vor Ablauf der Wahlzeit aus oder ist es auf andere Weise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, tritt an seine Stelle der/ die gewählte Vertreter/in.
  5. Falls für eine Kindertageseinrichtung so wohl delegierte als auch vertretende Person vorzeitig ausscheiden, kann von dem Elternrat der betroffenen Kita ein Vertreter benannt werden der die Aufgaben übernimmt.

3.Gründung

  1. Die erste Einberufung der Versammlung der Delegierten der Kindertageseinrichtungen im jeweiligen Kindergartenjahr erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes in der Zeit zwischen dem 11.10. und 10.11.
  2. Hierzu stellt die Verwaltung des Jugendamtes einen geeigneten Raum zur Verfügung und lädt die Delegierten der Kindertageseinrichtungen ein. Im Einverständnis mit den anwesenden Delegierten der Kindertageseinrichtungen kann die Verwaltung des Jugendamtes die Sitzung leiten.
  3. Die Gültigkeit der Wahl des JAEB Waltrop setzt voraus, dass sich 15% aller Elternräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Die Verwaltung des Jugendamtes stellt die Beschlussfähigkeit fest.
  4. Für die folgen den Sitzungen des JAEB obliegt die Terminierung, Einladung und Sitzungsleitung der /dem Vorsitzenden.
  5. Der JAEB übt seine Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten JAEB aus.

4.Namensgebung

  1. Der JAEB Waltrop gibt sich den Namen „Jugendamtselternbeirat der Stadt Waltrop“.

5.Beschlussfähigkeit

  1. Die Versammlung der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen ist beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin versendet wird.
  2. Beschlüsse des JAEB werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Der Termin wird nach Möglichkeit im Vorfeld abgestimmt. Eine außerordentliche Versammlung kann kurzfristig einberufen werden.

6. Vertretung auf Landesebene

Der JAEB Waltrop wählt bei Bedarf eine/n Vertreter/in und  eine/nStellvertreter/in aus ihrer Mitte als Delegierten für die Versammlung der Jugendamtselternbeiräte auf Landesebene. Die Teilnahme ist nicht verpflichtend.

7. Aufgaben

Zu den Aufgaben des JAEB gehören insbesondere:
  • die Interessen der Kinder und der Elternschaft, im Besonderen die Interessen von Kindern mit Behinderungen und deren Eltern, gegenüber den Trägern der Jugendhilfe zu vertreten und bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen mitzuwirken sowie die
  • Unterstützung der Elternräte bei allgemeinen und übergeordneten Aufgaben.

 8. Institutionenübergreifende Zusammenarbeit

  1. Die Verwaltung des Jugendamtes hat dem JAEB die Möglichkeit der Mitwirkung bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen zu geben. Bei Bedarf kann auch die Verwaltung zu einer Sitzung einladen.
  2. Zwischen dem JAEB und der Verwaltung des Jugendamtes und den Trägern der Jugendhilfe sind Vereinbarungen zum Verfahren über die Mitwirkung bzw. Zusammenarbeit zu treffen.

9. Besondere Pflichten

  1. Der JAEB informiert regelmäßig die Elternbeiräte und die Verwaltung des Jugendamtes über seine Tätigkeit.
  2. Die Mitglieder des JAEB sind zur Verschwiegenheit über die Informationen und personenbezogenen Daten verpflichtet, über die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind einzuhalten.

10. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss vom 02.03.2012 in Kraft.